DOBMEIER GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die von uns angebotene Waren und Leistungen schließen.
  2. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.


§ 2 Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt. Ist die vom Kunden unterzeichnete Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware bzw. durch Ausführungen der Arbeiten oder Übergabe des Werkes.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 3 Leistungs- und Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Sind von uns Liefer-, Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, insbesondere die technischen Details noch nicht geklärt sind.
  3. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, ist hierfür jedenfalls die Lieferfrist unseres Vorlieferanten beachtlich.


§ 4 Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt

  1. Der angebotene Preis ist bindend
  2. Bei Auftragserteilung über einen Gesamtwert von >4.999,-€ wird eine Sicherheitsleistung in Form einer Anzahlung von 30 % fällig. Diese ist innerhalb von 10 Tagen ab Auftragserteilung zahlbar. Die Anzahlung wird vom Gesamtbetrag vollständig in Abzug gebracht. Der Rechnungsbetrag wird mit der Lieferung oder Fertigstellung fällig. Bei Vorleistung können Abschlagsrechnungen gestellt werden, die sofort fällig sind. Es gelten die gesetzlichen Regeln zu den Folgenden des Zahlungsverzugs. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, ist die Vergütung in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung durch uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeit geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der -mit Mängeln behafteten- Leistungen steht.
  3. Bei Auftragserteilung über einen Gesamtwert von >14.999,-€ wird eine Sicherheitsleistung in Form einer Anzahlung von 60 % fällig. Diese ist innerhalb von 10 Tagen ab Auftragserteilung zahlbar. Die Anzahlung wird vom Gesamtbetrag vollständig in Abzug gebracht. Der Rechnungsbetrag wird mit der Lieferung oder Fertigstellung fällig. Bei Vorleistung können Abschlagsrechnungen gestellt werden, die sofort fällig sind. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, ist die Vergütung in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung durch uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeit geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der -mit Mängeln behafteten- Leistungen steht.


§ 5 Gewährleistung und Haftung

  1. Wir haften bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Kunde hat offensichtliche Mängel uns gegenüber unverzüglich nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  2. Soweit auf das Vertragsverhältnis Werkvertragsrecht Anwendung findet, leisten wir für Mängel des Werkes nach unserer Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Kunde Nacherfüllung verlangt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder -wenn nicht eine Bauleistung geschuldet ist- nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
  3. Will der Kunde Schadensersatz statt Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  4. Zeigt der Kunde einen Mängel an, der gemäß unserer Überprüfung nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunden den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen sind wir insbesondere berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunden verlangte Reparatur von diesem erstattet zu verlangen.
  5. Unsere Haftung als Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (Insbesondere bei Verzug, Mängel oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den Vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  6. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffungsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf der Kunde die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
  2. Bei Zugriffen Dritter -insbesondere durch Gerichtsvollzieher- auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.


§ 7 Anlieferung/Medien

  1. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass unser Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfahrt vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden wir gesondert berechnen. Für Transporte über das zweite Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Kunden bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitsgeld und Fahrtgeld) gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Strom für Montage ist bauseitig kostenlos zu liefern (Wechselstrom 220V, 16 A).


§ 8 Technische Hinweise

  1. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durzuführen sind, z.B. an drehbaren oder der Witterung ausgesetzten Teilen. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
  2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
  3. Soweit Mängel wegen der Qualität der von uns verwendeten Gläser gerügt werden, werden diese nach der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas in der jeweils gültigen Fassung behandelt.


§ 9 Inkassoberechtigung

  1. Unsere Vertreter und Monteure sind nicht Inkassoberechtigt. Zahlt der Kunde gleichwohl an einen Vertreter, so befreit ihn dies nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag uns gegenüber. Soweit Vertreter bzw. Monteur ausnahmsweise inkassoberechtigt sind, sind sie im Besitz einer Inkassovollmacht.

Bankkonten:

 

VR-Bank Coburg eG

IBAN: DE34 7836 0000 0000 0866 06

BIC: GENODEF1COS


Sparkasse Sonneberg

IBAN: DE 98 8405 4722 0300 7050 18

BIC: HELADEF1SON

Geschäftsführender Gesellschafter:

 

Danny Dobmeier


Amtsgericht Jena: HRB 301983

 

Share by: